Profis nehmen RückSicht

Linie

Die Prüfung der Maschinen



Die Prüfung vor Erst-Inbetriebnahme

Jeder Produzent von Maschinen ist dafür verantwortlich, dass diese zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Maßgeblich ist hier die EG-Maschinenrichtlinie (MRL), die u.a. das Anbringen der CE-Kennzeichnung und das Mitliefern einer Betriebsanleitung fordert. Da in den letzten Jahren vermehrt Maschinen bei Auktionen (oft Grauimporte) erworben wurden, muss der Erwerber von Neu-Maschinen unbedingt vor der Erst-Inbetriebnahme darauf achten, dass diese die CE-Kennzeichnung tragen! Generell muss jeder Arbeitgeber auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die erworbene Baumaschine sicher und für den vorgesehenen Einsatzweck geeignet ist:

1. Trägt die Maschine die CE-Kennzeichnung?

Die CE-Kennzeichnung wird vom Hersteller der Maschine selbst angebracht. In einer "Konformitätserklärung" gibt er an, welche Vorschriften/Normen er bei der Konstruktion und Herstellung beachtet und eingehalten hat. Der Arbeitgeber als Betreiber der mobilen Maschine kann sich zwar grundsätzlich auf die Angaben des Herstellers verlassen, aber vor dem Kauf sollte er die Maschine trotzdem auf Abweichungen der Angaben und offensichtliche Mängel überprüfen – hierbei unterstützt ihn z.B. ein qualifizierter Bau- oder Landmaschinen-Fachbetrieb.

2. Gibt es eine Betriebsanleitung für die mobile Maschine?

Diese muss insbesondere Hinweise auf die bestimmungsgemäße  Verwendung sowie Hinweise zur Vermeidung vorhersehbarer Fehlanwendung enthalten.



Die wiederkehrende Prüfung

Mobile Maschinen müssen zuverlässig funktionieren und dürfen zu keinem Risiko für die Beschäftigten werden: Der Betreiber ist daher verpflichtet, regelmäßig den Zustand der Maschine zu prüfen!


Zusatznutzen: Auch die Kosten regelmäßiger Prüfungen rechnen sich!
Frühzeitig erkannte und beseitigte Mängel verhindern höhere Folgekosten und längere Ausfallzeiten.


Durch die BetrSichV gilt für die Prüfung von Arbeitsmitteln:
  • Prüfungsart, -umfang, -fristen und Befähigung des Prüfers werden durch den Arbeitgeber festgelegt.
  • Die Durchführung der Prüfung erfolgt durch eine zugelassene Überwachungsstelle, eine befähigte Person oder den Arbeitgeber selbst.

Das eigenständige Festlegen von Prüfungsfristen ist mit besonderen Sorgfaltspflichten verbunden!
Weiterführende Hinweise zu Betrieb, Wartung und Prüfung von Baumaschinen enthält z.B. die BGR 500. Wiederkehrende Prüfungen sollten demnach mindestens einmal jährlich von einem Fachkundigen durchgeführt werden.
Bei erschwerten Einsatzbedingungen können auch kürzere Prüffristen erforderlich sein!
Die erfolgte Prüfung der Betriebssicherheit muss in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert werden, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nachweisen zu können, falls doch einmal etwas passieren sollte.

Wiederkehrende Prüfungen können Sie auch vom Fachbetrieb ausführen lassen – z.B. bei den qualifizierten Fachbetrieben des Baumaschinenfachhandels.




» weiter zu "Rechtliche Grundlagen"